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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR MASCHINENBAU UND FEINWERKTECHNIK IN DEUTSCHLAND

1. Geltungsbereich


1.1 Unsere Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i.S.v. § 310 I BGB.

1.2 Für die Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden sowie alle Angebote und sonstigen vertraglichen Lieferungen und Leistungen der Ottmar Buchberger GmbH (nachfolgend: „Ottmar Buchberger GmbH“) gegenüber diesen gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“).

2. Angebot und Vertragsschluss, Schriftform, Tauglichkeit, Eigenschaft, Schutzrechte

2.1 Angebote sind hinsichtlich Liefermöglichkeit, Preisen und Lieferfristen stets unverbindlich und freibleibend. Mit der Bestellung der Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Ottmar Buchberger GmbH ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei Ottmar Buchberger GmbH anzunehmen. Der Vertrag über die Lieferung der bestellten Ware kommt mit Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden oder konkludent durch Ausführung der bestellten Lieferung zustande.

2.2 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehung zwischen Ottmar Buchberger GmbH und dem Kunden ist der geschlossene Vertrag, einschließlich dieser AGB. Ergänzungen und Änderungen der getroffenen Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung dieser Schriftformklausel. Die Schriftform erfasst auch die telekommunikative Übermittlung, insb. per E-Mail.

Der Kunde hat die Auftragsbestätigung unverzüglich zu überprüfen und etwaige Abweichungen von seiner Bestellung in Textform mitzuteilen.

 

2.3 Es ist ausschließlich Angelegenheit des Kunden, die Tauglichkeit unserer Produkte für seine Zwecke (einschließlich der Weiterverarbeitung durch ihn und die Zwecke seiner Abnehmer) zu prüfen. Eine Haftung für die Tauglichkeit unserer Produkte für die Zwecke des Kunden setzt voraus, dass Ottmar Buchberger GmbH die Tauglichkeit schriftlich bestätigt oder ausdrücklich garantiert hat.

2.4 Eine Zusicherung von Eigenschaften in Sinne des § 443 BGB muss ausdrücklich vereinbart werden und als solche bezeichnet sein. Die Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet lediglich eine Warenbeschreibung..

2.5 Zeichnungen und Druckschriften dienen nur der Veranschaulichung; an diesen stehen Eigentums- und Urheberrechte ausschließlich Ottmar Buchberger GmbH zu; eine Weitergabe an Dritte ist unzulässig. Die darin enthaltenen Abbildungen sind nur Näherungswerte. Abweichungen bleiben uns vorbehalten.

2.6 Der Kunde übernimmt für die von ihm zu liefernden Unterlagen, wie z. B. Zeichnungen, Lehren, Muster usw. die volle Verbindlichkeit. Ist die Ottmar Buchberger GmbH verpflichtet, den Liefergegenstand nach Vorgaben des Kunden (Zeichnungen, Modelle, Muster etc.) zu liefern, so steht der Kunde dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Im Falle der schuldhaften Pflichtverletzung stellt der Kunde die Ottmar Buchberger GmbH vor etwaigen Ansprüchen Dritter frei.

2.7 Mündliche Angaben über Abmessungen und dgl. bedürfen zur Beweiszwecken einer schriftlichen Bestätigung.

 

3. Preise

3.1 Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk bzw. E.X.W. (Incoterms 2010) 90587 Tuchenbach, Obermichelbacher Straße 13, zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer, Verpackung und Versand sowie sonstigen Spesen.

3.2 Soweit die Preise nicht ausdrücklich als Festpreise vereinbart sind, basieren die von Ottmar Buchberger GmbH bestätigten Preise auf den am Tage der Auftragsbestätigung geltenden Frachtsätzen, Löhnen, Energiepreisen und sonstigen Betriebskosten. Bis zur Beendigung der Lieferung eintretende Erhöhungen der vorerwähnten Kosten berechtigen zur entsprechenden Erhöhung des Verkaufspreises.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Soweit keine anderen Bedingungen vereinbart sind, ist die Zahlung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu leisten. Nach erfolglosem Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug.

4.2 Nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in der Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor.

Dem Kunden steht der Nachweis offen, der Ottmar Buchberger GmbH sei kein oder geringerer Schaden entstanden.

4.3 Der Kunde kann mit eigenen Forderungen gegenüber unseren Forderungen nur aufrechnen, wenn die Forderungen des Kunden unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Kunde nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.

4.4 Ottmar Buchberger GmbH ist weiter berechtigt, auch im Falle anderslautender Vereinbarung vor Absendung der Ware Vorauszahlung der vollen Fakturenbeträge zu verlangen, wenn ein sachlich berechtigter Grund vorliegt und keine überwiegenden Belange des Kunden entgegenstehen. Ein sachlich berechtigter Grund liegt z. B. dann vor, wenn der Kunde mehr als 2 Mal mit seinen Zahlungen in Verzug gekommen ist oder es innerhalb des Bearbeitungsprozesses zu einer Auftragsänderung kommt.

Im Übrigen ist Ottmar Buchberger GmbH berechtigt, sobald der Kunde mit einer Zahlungsleistung in Verzug gerät oder in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung eintritt, von allen weiteren Lieferverpflichtungen, insbesondere bei Sukzessivlieferungsverträgen, zurück zu treten und für die bereits erfolgten Lieferungen unter Fortfall des Zahlungszieles sofortige Barzahlung zu verlangen.

4.5 Diskontfähige Wechsel nimmt Ottmar Buchberger GmbH nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung an. Wechsel- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs und mit Wertstellung des Tages, an dem über den Gegenwert verfügt werden kann.

4.6 Sämtliche Zahlungen haben auf eines der Bankkonten oder an die Geschäftskasse von Ottmar Buchberger GmbH zu erfolgen. Zahlungen an Vertreter, an Firmenangestellte oder sonstige dritte Personen dürfen nur geleistet werden, wenn diese eine schriftliche Inkassovollmacht vorlegen können.

5. Abnahme, Lieferung, Gefahrenübergang,

5.1 Lieferungen erfolgen „ab Werk“ bzw. E.X.W. (Incoterms 2010) 90587 Tuchenbach, Obermichelbacher Straße 13, und auf Gefahr des Kunden, auch bei Franko- Lieferungen. Verzögert sich die Absendung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, richtet sich der Zeitpunkt des Gefahrenüberganges nach der Mitteilung der Versandbereitschaft. Versicherung erfolgt nur auf ausdrückliches Verlangen und auf Kosten des Kunden. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht mehr zurückgenommen.

5.2 Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand innerhalb von einer Woche nach Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Ist nicht ausdrücklich eine Anlieferung durch Ottmar Buchberger GmbH vereinbart, so erfolgt die Übergabe am Sitz unseres Werkes in Tuchenbach.

5.3 Nimmt der Kunde den Liefergegenstand nicht innerhalb von einer Woche nach Zugang der Bereitstellungsanzeige bei ihm ab, kommt er in Annahmeverzug. Die restliche Restvergütung wird sofort fällig. Die Ottmar Buchberger GmbH ist berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

5.4 Die Lieferfrist beginnt, soweit nicht anders vereinbart, mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor vollkommener technischer Klärung mit dem Kunden und Beibringung der von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen aus dieser und anderen Bestellungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden.

5.5 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

5.6 Die Lieferfrist verlängert sich bei von uns nicht zu vertretenden Behinderungen des Geschäftsbetriebes und/oder des Geschäftsbetriebes unserer Lieferanten, insbesondere durch Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Anordnungen sowie allen übrigen Falle höherer Gewalt. Die Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Das Gleiche gilt bei Betriebsstörungen, Mangel an Rohstoffen oder Betriebsmitteln, Maschinen-Crash, Stromausfall, Mangel an Transportmöglichkeiten sowie bei nicht rechtzeitiger, nicht ordnungsgemäßer oder nicht ausreichender Belieferung durch unsere Lieferanten, wenn diese Umstände nicht von uns zu vertreten sind und soweit sie nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und voraussichtliches Ende derartiger Hindernisse dem Kunden baldmöglichst mitgeteilt. Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht für Fixgeschäfte.

5.7 Wir behalten uns das Recht vor, das Äußere und die Ausstattung oder technische Details unserer Geräte zu verändern, sofern dies für den Besteller zumutbar ist.

5.8 Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit diese für den Kunden zumutbar ist und diese für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar sind.

5.9 Lagerkosten nach Gefahrübergang (vgl. 5.1 und 5.2) trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten [0,25]% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

5.10 Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn
• die Lieferung und, sofern der Verkäufer auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist und
• der Verkäufer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 (1) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat oder
• seit der Lieferung oder Installation sieben Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (zB. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind oder
• der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

 

6. Leistungsänderungen

6.1. Der Auftraggeber kann Änderungen von Inhalt und Umfang der Leistungen verlangen. Dies jedoch bis 6 Wochen vor Fertigungsbeginn. Werden von Ottmar Buchberger GmbH Änderungen zu einem Zeitpunkt akzeptiert, zu welchem das Fertigungsprozess bereits begonnen wurde, so kann die Ottmar Buchberger GmbH vor Umstellung der Auftragsleistung die ihr inzwischen entstandenen Kosten sowie bis dahin begründeten Vergütungsansprüche für die Bearbeitung des bisherigen Auftrages in voller Höhe ersetzt verlangen.


6.2 Die Ottmar Buchberger GmbH wird, wenn die Änderungen nicht nur unerheblich sind, die infolge der gewünschten Änderungen eintretenden Zeitverzögerungen und den Mehraufwand ermitteln und die Parteien werden sich über eine entsprechende Vertragsanpassung einigen. Finden die Parteien keine Einigung, so ist die Ottmar Buchberger GmbH berechtigt, das Änderungsverlangen zurückzuweisen

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher auf der Grundlage der Geschäftsverbindung entstandener und noch entstehender Forderungen von Ottmar Buchberger GmbH bleiben die gelieferten Waren Eigentum von Ottmar Buchberger GmbH. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert beginnend ab Gefahrenübergang zu versichern. Der Kunde hat der Ottmar Buchberger GmbH den Nachweis der bestehenden Versicherung unaufgefordert vorzulegen. Der Kunde tritt hiermit jetzt schon die ihm aus diesem Versicherungsvertrag zustehende Ansprüche an die Ottmar Buchberger GmbH ab und verpflichtet sich gleichzeitig, keinen anderen Bezugsberechtigten zu bestimmen.
Bei mehreren Forderungen oder laufen der Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind. Bei Hereinnahme von Wechseln und Schecks bleiben die gelieferten Waren Eigentum von Ottmar Buchberger GmbH bis zu deren Einlösung.

7.2 Die Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware durch den Kunden erfolgt immer für Ottmar Buchberger GmbH. Wird die Ware mit anderen, nicht Ottmar Buchberger GmbH gehörenden Gegenständen vor der vollständigen Kaufpreiszahlung verarbeitet, erwirbt Ottmar Buchberger GmbH Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Warenwertes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstandene neue Sache gelten die gleichen Regelungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Wird die Ware vor der vollständigen Kaufpreiszahlung mit anderen, nicht im Eigentum von Ottmar Buchberger GmbH stehenden Sachen untrennbar vermischt, erwirbt Ottmar Buchberger GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Warenwertes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.


7.3 Werden die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren weiter veräußert, so tritt der Kunde hiermit jetzt schon bis zur völligen Tilgung der Ansprüche von Ottmar Buchberger GmbH die dem Kunden aus Veräußerung entstehenden Forderungen, einschließlich Umsatzsteuer, gegen seinen Abnehmer bzw. Auftraggeber mit allen Nebenrechten an Ottmar Buchberger GmbH ab.
Der Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, die Abtretung seinen Abnehmern bzw. Auftraggebern bekannt zu geben und alle für die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche von Ottmar Buchberger GmbH aus der Forderungsabtretung erforderlichen Auskünften zu erteilen, Erklärungen abzugeben und Unterlagen auszuhändigen. Weiterhin ist der Kunde auch verpflichtet, die Abtretung in schriftlicher Form zu wiederholen, sobald dies von Ottmar Buchberger GmbH gefordert wird.


7.4 Der Kunde bleibt auch nach der Abtretung der Forderungen zur Einziehung dieser Forderungen ermächtigt. Hiervon unberührt ist jedoch die Befugnis von Ottmar Buchberger GmbH, die Forderung selbst einzuziehen. Ottmar Buchberger GmbH zieht die Forderung jedoch so lange nicht ein, als der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz-, Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens gestellt ist oder seine Zahlungen völlig einstellt.


7.5 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als sie den Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigen.

7.6 Der Kunde darf die Waren weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfugungen durch Dritte, hat der Kunde uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsorgane bzw. Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen.

8. Gewährleistung

8.1 Falschlieferungen, Mengenfehler oder erkennbare Mängel sind vom Kunden unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Mängelrügen sind im Übrigen nur so lange statthaft, als die Ware im Zustand der Anlieferung noch geprüft werden kann.

8.2 Mängel, die auch bei ordnungsgemäßer Prüfung bei Anlieferung nicht erkennbar waren, sind spätestens innerhalb von 10 Kalendertagen nach Feststellung schriftlich geltend zu machen.

8.3 Im Fall eines schriftlich geltend gemachten Mangels, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorhanden war, hat der Kunde einen Anspruch auf Nachbesserung oder Neulieferung nach unserer Wahl. Können wir einen unserer Gewährleistungspflicht unterliegenden Fehler nicht beseitigen, oder sind für den Kunden weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, so kann der Kunde anstelle der Nachbesserung Minderung verlangen oder vom Vertrag zurück treten.

8.4 Ein Rücktrittsrecht und ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung von nicht leistungsbezogenen Pflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB steht dem Kunden über die gesetzlichen Voraussetzungen hinaus nur dann zu, wenn er Ottmar Buchberger GmbH vorher schriftlich abgemahnt hat und die Pflichtverletzung dennoch von Ottmar Buchberger GmbH nicht unterlassen wurde.

8.5 Für Werkzeuge / Produktionshilfsmittel des Kunden und für Gegenstande, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach der Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verschleiß unterliegen, wird keine Gewährleistung und keine Haftung übernommen. Das gleiche gilt für Schäden infolge natürlicher Abnutzung, fehlerhafter und nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, Witterungs- oder anderer Einflüsse jeglicher Art.

8.6 Bei den zur Feststellung, Aufarbeitung oder Umarbeitung eingesandten Werkzeugen und Maschinenteilen – auch solchen, die aus unseren eigenen Werkstätten stammen – wird keine Haftung für das Verhalten bei der Bearbeitung übernommen. Wird das Material bei der Bearbeitung schadhaft, so ist uns ein entsprechender Teil des vereinbarten Preises zu vergüten.


8.7 Kosten, die dem Kunden bei Behebung von garantiepflichtigen Mängeln durch Dritte entstanden sind, werden nur erstattet, wenn die Drittbehebung vorher von uns genehmigt worden ist.

9. Haftung

9.1 Ansprüche des Kunden auf Aufwendungs- oder Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch im Falle eines Bearbeitungsfehlers von beigestellter Ware des Kunden, sind beschränkt auf Schäden, die von uns, unserem gesetzlichen Vertreter oder einem unserer Erfüllungsgehilfen oder Auftragnehmer
a) vorsätzlich,

b) grob fahrlässig oder

c) im Fall von wesentlichen Vertragspflichten auch leicht fahrlässig herbeigeführt wurden.

Wesentliche Vertragspflichten in diesem Sinn sind solche Pflichten unsererseits, die die Rechte des Kunden, die dieser nach dem Inhalt und Zweck des mit uns geschlossenen Vertrages hat, erfüllen sollen sowie solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des mit uns geschlossenen Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.


9.2 Die Haftung ist der Höhe nach auf das 2-fache des Auftragswertes begrenzt und erfasst nur die Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung als bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typische Schaden vorhersehbar waren, es sei denn, wir haften wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten.
Eine unbegrenzte Haftung in Höhe des Zeitwerts kann zwischen den Beteiligten, zum Beispiel durch Abschluss einer Versicherung, vereinbart werden.

Die Begrenzung der Haftung gilt nicht in den Fällen der Verletzung der wesentlichen Vertragspflichten.

9.3 Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz sowie wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleiben hiervon unberührt.

10. Verjährung

10.1 Mängelansprüche des Kunden verjähren innerhalb von 12 Monaten seit Gefahrenübergang.

10.2 Schadenersatzansprüche, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einem Mangel stehen, verjähren innerhalb eines Jahres seit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und Abs. 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein.

10.3 Die Regelungen in vorangehenden Ziffern 1 und 2 gelten nicht, soweit die Ansprüche auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns beruhen, ein Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt, im Fall der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz im Übrigen bleibt § 444 BGB unberührt.

11. besondere Bedingungen für Lohnfertigungsaufträge

11.1 Der Kunde hat das Material und sämtliche für die Lohnfertigung erforderlichen technischen Dokumente an den von der Ottmar Buchberger GmbH genannten Ort auf seine Kosten zu verbringen. Der Kunde ist dazu verpflichtet, uns alle sicherheitsrelevanten Eigenschaften des gelieferten Materials und die jeweils aktuellen Sicherheitsinformationen mitzuteilen.

11.2 Das zu verarbeitende Material hat sich bei Übergabe in einem einwandfreien Zustand zu befinden und die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufzuweisen. Das Material darf keine Fehler aufweisen, die Auswirkungen auf die Bearbeitbarkeit des Materials entfalten können. Das Material muss die erforderlichen Abmessungen und Toleranzen aufweisen, um die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten und die Einhaltung der Maße des Endprodukts gewährleisten zu können.

11.3 Mehrkosten und Schäden, die dadurch entstehen, dass die Materialien nicht die Voraussetzungen von Regelung 10.2 erfüllen (z.B. Porosität, Einschlüsse, Sprödigkeit, Härte oder andere relevante Mängel) hat der Kunde zu tragen. Diese Regelung gilt auch für Mehrkosten und Schäden, die auf ungenaue oder fehlerhafte technische Dokumente des Bestellers zurückzuführen sind.

11.4 Die Ottmar Buchberger GmbH haftet nicht für Schäden, die durch Materialfehler oder Fehler der technischen Dokumente oder anderer Informationen des Bestellers verursacht wurden, sowie für Schäden, die durch Verformungen während der Lohnbearbeitung als Folge vorangegangener unsachgemäßer Materialbearbeitung durch den Kunden selbst oder durch Dritte im Auftrag des Kunden entstehen.

11.5 Ein Mangel liegt nicht vor bei nur unwesentlicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unwesentlicher Gebrauchsbeeinträchtigung des Werks. Ferner stellen Schäden infolge natürlichen Verschleißes, unsachgemäßer Handhabung nach Gefahrübergang, übermäßigen Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Materialien oder besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, keine Mängel dar.

11.6 Soweit der Kunde oder Dritte im Auftrag des Kunden Veränderungen an den gelieferten Werken vorgenommen haben, sind Gewährleistungsansprüche im Zusammenhang mit diesen Veränderungen oder Folgen dieser Veränderungen der Werke ausgeschlossen.

11.7 Die Haftung, gleich aus welchem Grund, ist vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 8 ausgeschlossen.

11.8 Im Auftragspreis sind 2% des Nachlasses für die umweltschonende Materialrestentsorgung und Verwertung enthalten.

12. Versuche, Serienteile, Erstmuster, Teillieferung

12.1 Versuche besonderer Art mit unseren Materialien erfolgen auf Kosten und Risiko des Kunden. Muster werden nur gegen Entgelt zur Verfügung gestellt.

12.2 Sind Serienteile (Teile, die von dem Kunden über die Jahre hinweg immer wieder bestellt werden) in Auftrag gegeben, so darf die Lieferung um eine angemessene Stückzahl (ca. 15 %) unter- oder überschritten werden, soweit dadurch keine unangemessene Benachteiligung des Kunden vorliegt. Bei Unterschreitung der Lieferung wird die Ottmar Buchberger GmbH die noch fehlende Leistung unverzüglich nachholen. Bei Überschreitung der Lieferung ist die Ottmar Buchberger GmbH nicht verpflichtet, die zu viel gelieferte Ware zurückzunehmen. Die zu viel erbrachte Leistung ist bei der nächsten Bestellung des Kunden zu berücksichtigen.

12.3 Fertigung und Dokumentation von Erstmustern erflogen nach dem Ottmar Buchberger GmbH Standard.

 

13. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

13.1 Es gilt ausschließlich deutsches materielles Recht, unter Ausschluss sämtlicher internationaler Abkommen (z.B. CISG, CVIM).

13.2 Als Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen aus diesem Vertrag wird Tuchenbach vereinbart.

13.3 Als Gerichtsstand wird für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Fürth (Bayern) vereinbart. Die Ottmar Buchberger GmbH ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.

13.4 Bei Export unserer Waren durch unsere Abnehmer in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland übernehmen wir keine Haftung, falls durch unsere Erzeugnisse Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der von uns durch die Ausfuhr von Waren verursacht wird, die von uns nicht ausdrücklich zum Export geliefert werden.